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Benutzungsordnung

 

§ 1 Aufgabe der Stadtbücherei

  1. Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Kultureinrichtung der Stadt Grossbottwar. Sie dient der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Information und Unterhaltung. Die Stadtbücherei steht allen Einwohnern und auswärtigen Besuchern kostenlos zur Verfügung.

 

§ 2 Anmeldung - Benutzerausweis

  1. Wer die Stadtbücherei benutzen möchte, meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises an.
  2. Wer die Stadtbücherei benutzen möchte, meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises an.
  3. Für die Anmeldung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Entsprechende Formulare sind in der Stadtbücherei erhältlich.
  4. Bei der Anmeldung verpflichtet sich jeder Benutzer, die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung einzuhalten. Er erklärt sich gleichzeitig einverstanden, dass seine Daten zu Zwecken der internen Büchereiverwaltung elektronisch gespeichert werden.
  5. Jeder Büchereibenutzer erhält einen Benutzerausweis, der bei der Medienausleihe vorzulegen ist.
  6. Namens- und Adressenänderungen sind der Stadtbücherei umgehend mitzuteilen.
  7. Der Verlust des Benutzerausweises ist der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. Die Ausstellung eines Ersatzausweises ist gebührenpflichtig.

 

§ 3 Ausleihe

  1. Die Medienausleihe ist nur gegen Vorlage des Benutzerausweises möglich.
  2. Eine Weitergabe der entliehenen Medien an Dritte ist nicht gestattet.
  3. Die Ausleihzeit für Bücher beträgt 4 Wochen, für andere Medien 2 Wochen.
  4. Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden, sofern die Medien nicht vorbestellt sind.
  5. Ausgeliehene Bücher können auf Wunsch vorbestellt werden. Der Leser wird gegen eine Vorbestellgebühr benachrichtigt, sobald das Buch zur Ausleihe bereitsteht.
  6. Der Präsenzbestand der Stadtbücherei (Lexika etc.) und die jeweils neueste Ausgabe einer Zeitschrift können nicht ausgeliehen werden.
  7. Die Anzahl der auszuleihenden Medien kann begrenzt werden.
  8. Literatur, die nicht in der Stadtbücherei Grossbottwar vorhanden ist, kann im Leihverkehr, aus anderen Bibliotheken, besorgt werden. Es gelten dabei die Richtlinien der Leihverkehrsordnung.

 

§ 4 Behandlung der Medien - Haftung

  1. Im Interesse aller Büchereibesucher sind die Medien sorgfältig zu behandeln. Für verunreinigte, beschädigte, unvollständig zurückgegebene oder verlorengegangene Medien hat derjenige, auf dessen Benutzerausweis die Medien ausgeliehen wurden, vollständigen Ersatz (Wiederbeschaffungswert) zu leisten. Etwaige Schäden aus früheren Benutzungen sind bei der Entleihung zu melden.
  2. Bei Kindern und Jugendlichen haften die Erziehungsberechtigten für die Einhaltung der Benutzungsordnung.
  3. Tritt in der Wohnung eines Benutzers eine ansteckende Krankheit auf, so darf er während dieser Zeit die Bücherei nicht benutzen.

 

§ 5 Benutzung der Stadtbücherei

  1. Mitgebrachte Taschen, Mappen, Rucksäcke etc. sind in die vorhandenen Taschenschränke einzuschliessen.
  2. Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen.
  3. Tiere dürfen nicht in die Büchereiräume mitgebracht werden.
  4. Rauchen, Essen und Trinken ist im Büchereibereich untersagt.
  5. Im Interesse aller Büchereibesucher ist in den Räumen der Stadtbücherei auf Ruhe und Sauberkeit zu achten.
  6. Die Büchereileitung übt das Hausrecht aus. Sie kann Besucher, die den Büchereibetrieb stören, erforderlichenfalls aus dem Gebäude weisen.

 

§ 6 Gebühren

  1. Die Benutzung der Stadtbücherei ist kostenlos.
  2. Wird die Leihfrist der Medien überschritten, so sind für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung 0,25 Euro pro Medium zu entrichten.
  3. Eine erste schriftliche Mahnung erfolgt in der zweiten Kalenderwoche der Fristüberschreitung. Für jede schriftliche Mahnung wird eine Verwaltungsgebühr von 0,50 Euro erhoben. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
  4. Ist die Einziehung der ausgeliehenen Medien durch einen Beauftragten der Stadt erforderlich, so wird für jeden Gang zum Benutzer eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben. § 6 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
  5. Die Vorbestellgebühr für ausgeliehene Bücher beträgt 0,50 Euro.
  6. Die Verwaltungsgebühr für einen Ersatz-Benutzerausweis beträgt 1,00 Euro.
  7. Die Gebühren werden mit der Anforderung zur Zahlung fällig.

 

§ 7 Ausschluß von der Benutzung

  1. Büchereibesucher, die wiederholt gegen diese Benutzungsordnung oder gegen die Anweisungen des Büchereipersonals verstossen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.
  2. Über den Ausschluss entscheidet die Leitung der Stadtbücherei, im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung.

 

§ 8 In-Kraft-Treten

  1. Diese Benutzungsordnung tritt am 5. November 1993 in Kraft.