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An-/ Ab- und Ummeldungen


Allgemeine Informationen

Grundsätzlich besteht seit 01.06.2004 keine Abmeldepflicht mehr.

Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschland umziehen, also aus einer Wohnung ausziehen und in eine neue Wohnung einziehen. In diesem Fall genügt es, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Die neue Gemeinde teilt Ihrer bisherigen Gemeinde per Datenübertragung den Wegzug mit.

Ausnahme:
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden. Das heißt, dass Sie sich immer dann abmelden müssen, wenn Sie ins Ausland verziehen. Abmeldepflichtig sind Sie auch dann, wenn Sie eine Ihrer Wohnungen im Inland aufgeben (z.B. Haupt-/Nebenwohnsitz), ohne zugleich eine neue Wohnung zu beziehen.

Die An-, Ab- / Ummeldung muss binnen zwei Wochen bei der Meldebehörde angezeigt werden.

 

Ziehen Sie nach einer Trennung vom anderen personensorgeberechtigten Elternteil aus der bisher gemeinsam genutzten Wohnung aus oder zieht Ihr Kind von einem Elternteil zum anderen, so benötigen Sie für die Änderung der Hauptwohnung die Einverständniserklärung. Alternativ können Sie eine schriftliche Vereinbarung über den Lebensmittelpunkt Ihres Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vorlegen.


Antragstellung:
persönlich

Unterlagen:
Personalausweis oder Reisepass
Kinderausweis-/pass oder Geburtsurkunde

Wohnungsgeberbestätigung (neues Gesetz seit 01.11.2015)


Ansprechpartner

Bürgerbüro
Marktplatz 1
71723 Großbottwar

Formulare

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